VVS / Schülerfahrkarten

VVS Scool-Abo

Die ÖPNV-Karte für unsere Schüler

Schüler, die für ihren Schulweg öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen müssen, erhalten vergünstigte VVS-Zeitkarten. Bei Interesse muss der Schüler sich an das Sekretariat wenden und erhält dort die notwendigen Unterlagen, um einen VVS-Verbundpass und die zugehörigen Wertmarken zu bestellen.

Die Wertmarken gelten jeweils einen Monat. Zu Beginn des Schuljahres erhalten die Schüler von der Schule einen Bogen mit Wertmarken für die nächsten Monate, das entsprechende Entgelt wird monatlich abgebucht. In Härtefällen kann eine Befreiung von den Zahlungen beantragt werden (siehe unten). Nicht benötigte Monatsmarken können zurückgegeben werden (siehe unten).

Weitere Informationen zum VVS Scool-Abo finden Sie auf der Homepage des VVS:

www.vvs.de

Rückgabe von nicht benötigten Wertmarken

Wertmarken, die nicht benötigt werden, können vor dem 1. Geltungstag von den Schülern direkt an das Abo-Center (nicht über das Schulsekretariat) zurück gegeben werden. Die Anschrift und Telefonnummer des zuständigen Abo-Centers ist auf jedem Wertmarkenbogen aufgedruckt. Bei Rückfragen steht das Abo-Center gerne zur Verfügung.

Härtefallregelung

Befreiung von den Fahrtkosten

In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Kostenbeteiligung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag die Kostenbeteiligung ganz oder teilweise erlassen. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III stelle alleine keine unbillige Härte im Sinne der Satzung dar. Die Härtefallregelung gilt nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. In diesen Fällen kann die Übernahme des Kostenanteils an den Fahrtkosten beim zuständigen Sozialleistungsträger im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets beantragt werden.

Nach der sogenannten „3-Kind-Regelung“ sind die Kostenanteile nur für höchstens 2 Kinder einer Familie zu tragen. Diese Möglichkeit ist allerdings nicht gegeben, wenn ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht. Zudem ist eine Befreiung im Fall der „3-Kind-Regelung“ nur möglich, wenn die Mindestentfernung 3 km zwischen Wohnort und Schule überschreitet oder eine besondere Gefahr anerkannt wird.